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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Berger Baader Hermes GmbH i.L., Hederichstraße 3, 80935 München (im nachfolgenden „BBH“) für Geschäfte mit Unternehmern

§ 1 Geltung der Bedingungen
Für alle Verträge von BBH mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BBH. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Allgemeine Einkaufsbedingungen des Vertragspartners gelten nicht, es sei denn, BBH hat deren Einbeziehung und Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn BBH in Kenntnis abweichender Klauseln des Vertragspartners Leistungen vorbehaltlos erbringt. 
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. 

 

§ 2 Angebot, Preis, Auftragserteilung, Vertragsabschluss

Auf Anfrage des Kunden unterbreitet BBH dem Kunden einen Kostenvoranschlag oder ein Angebot, aus dem sich die von BBH zu erbringenden Leistungen, die BBH dafür zustehende Vergütung sowie sonstige Konditionen einer Beauftragung ergeben.
Soweit nicht anders vereinbart, sind Angebote oder Kostenvoranschläge von BBH freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung oder Leistungserbringung durch BBH zustande.
Wenn im Rahmen eines konkreten Angebots oder Auftrags nichts anderes vereinbart ist, rechnet BBH seine beauftragten Lieferungen und Leistungen auf Grundlage der jeweiligen aktuell gültigen Sätze nach dem tatsächlich angefallenen Stundenaufwand ab.  

Sofern im Angebot oder Auftrag keine Pauschalvergütung vereinbart ist, sondern eine Vergütung nach Zeitaufwand, handelt es sich dabei um eine unverbindliche Schätzung des zu erwartenden Aufwands für die angebotenen Leistungen. Dieser im bestätigten Angebot oder Kostenvoranschlag geschätzte Zeitaufwand kann bis zu 25% unter- oder überschritten werden, ohne dass es einer gesonderten Freigabe der daraus resultierenden Mehr- oder Minderaufwände und Vergütungsabweichungen bedarf.  

Für die von Kunden beauftragte Erbringung zusätzlicher Leistungen, die nicht bereits Gegenstand des bestätigten Auftrags sind, steht BBH eine zusätzliche Vergütung nach dem tatsächlich angefallenen Stundenaufwand zu. 

Die Stundensätze können jederzeit bei BBH abgefragt werden. Die Stundensatzliste wird dem Kunden auf Wunsch auch gerne zugeschickt.
Soweit BBH zur Erbringung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen gegenüber Kunden Aufträge an Dritte vergibt, erfolgt dies im Namen und auf Rechnung des Kunden. BBH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Zahlung auf Rechnungen beauftragter Dritter für den Kunden zu verauslagen und dann an den Kunden weiterzubelasten. Wird nach Vertragsabschluss durch den Kunden gegenüber den ursprünglichen Vorgaben (Briefing) eine Leistungsvorgabe verändert und hierdurch ein Mehraufwand verursacht ist BBH berechtigt, eine zusätzliche Vergütung gemäß Preisliste zu fordern. 

Kündigt der Kunde einen erteilten Auftrag vor der vollständigen Leistungserbringung ohne wichtigen Grund, steht BBH die für den Auftrag vereinbarte Vergütung zu. Dies gilt insbesondere für Konzeptionsleistungen oder Designvorschläge, wenn die darin vorgeschlagenen Umsetzungen aufgrund der vorzeitigen Vertragsbeendigung nicht mehr erfolgen. Im Hinblick auf vereinbarte Werkleistungen für die Realisierung muss sich BBH die aufgrund der nicht mehr erforderlichen Fertigstellung des Werks ersparten Aufwendungen anrechnen lassen sowie das, was BBH infolge der vorzeitigen Beendigung des Auftrags durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben hat oder böswillig zu erwerben unterlassen hat. Dabei wird vermutet, dass BBH aufgrund der plangerechten Bereitstellung von Ressourcen für die vollständige Erstellung des Werks mindestens 60% der vereinbarten Vergütung für die nicht mehr zu erbringenden Restleistungen zusteht. 

§3 Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrübergang

Liefer- und Abgabetermine sind nur verbindlich, wenn BBH schriftlich und ausdrücklich die Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Termins übernommen hat. Die bloße Angabe eines Datums ist keine Gewährübernahme, sondern eine unverbindliche Benennung des voraussichtlichen Liefer- bzw. Abgabetermins.
Die Einhaltung fest vereinbarter Liefer- und Abgabetermine setzt zudem voraus, dass alle erforderlichen Genehmigungen, vom Kunden zu liefernde Unterlagen, Freigaben, zu erbringende Leistungen sowie sonstige Verpflichtungen des Kunden rechtzeitig vorliegen bzw. erfüllt werden.
Fixgeschäfte werden grundsätzlich nicht geschlossen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
Der Liefer- und Abgabezeitpunkt ist eingehalten, wenn bis zum Ablauf die Lieferung und Leistung BBH verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
Ist die Nichteinhaltung einer vereinbarten Leistungsfrist auf höhere Gewalt, Arbeitskampf, Feuer, Maschinenbruch, Pandemien, unvorhergesehene Hindernisse oder sonstige von BBH nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen, wird die Leistungsfrist für die Dauer dieser Ereignisse verlängert. Das gilt entsprechend auch dann, wenn sich BBH beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Leistungsverzug befindet.
Voraussetzung für den Rücktritt durch den Kunden ist, dass er BBH schriftlich eine angemessene (mindestens drei Wochen lange) Nachfrist gesetzt hat. Die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung setzt zusätzlich voraus, dass der Kunde in der Nachfristsetzung ausdrücklich angekündigt hat, Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
BBH ist zur vorzeitigen Leistung sowie zur Vornahme von Teilleistungen berechtigt. Teilleistungen können von BBH sofort fakturiert werden.
BBH behält sich die richtige und rechtzeitige eigene Belieferung in jedem Fall selbst vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung oder Leistung innerhalb von acht Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige am vereinbarten Abnahmeort zu übernehmen.
Die Übergabe erfolgt am Sitz von BBH. Soweit der Kunde die Lieferung an einen anderen Ort wünscht, geschieht dies auf Gefahr und für Rechnung des Kunden. Das Gleiche gilt für evtl. Rücksendungen. BBH bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versandart.
Die Gefahr geht mit Übernahme des Produktes, spätestens mit Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder BBH zusätzliche Leistungen, z. B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.
Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Leistung aus sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit der Vergütung mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Kosten der Lagerhaltung bei BBH oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.
Eine Transportversicherung wird BBH nur auf besondere schriftliche Anweisung und für Rechnung des Kunden abschließen. 

 

§ 4 Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflichten
Lieferungen und Leistungen sind vom Kunden unverzüglich auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Mindermengen, Falschlieferungen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren oder Leistungen sind bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Sämtliche Beanstandungen sind BBH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Kunde diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein nicht erkennbarer Mangel erst später, so hat der Kunde diesen unverzüglich nach der Entdeckung spezifiziert zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware auch hinsichtlich eines solchen Mangels als genehmigt. 
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, wenn der aufgetretene Fehler in ursächlichem Zusammenhang damit steht, dass zuvor aufgetretene Fehler nicht unverzüglich angezeigt worden sind oder der Kunde die Vorschriften über Installation, Hardware- und Softwareumgebung und Einsatz sowie Einsatzbedingungen nicht eingehalten hat. Soweit von BBH in Verbindung mit der eigentlichen Leistung Hard- und/oder Software verkauft wird, beschränkt sich die Haftung von BBH auf diejenige des Herstellers und Lieferanten von BBH. BBH verpflichtet sich, im Bedarfsfall die BBH insoweit zustehenden Ansprüche an den Kunden abzutreten. 
Soweit BBH in Verbindung mit der eigentlichen Leistung Hardware zur vorübergehenden Nutzung überlässt, geschieht dies auf Gefahr und Risiko des Kunden. BBH hat insoweit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 
Soweit ein von BBH zu vertretender Mangel der Lieferung oder Leistung vorliegt, ist BBH zunächst nach eigener Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Stellt der Kunde BBH auf Verlangen die beanstandete Lieferung oder Leistung nicht zur Verfügung oder veräußert oder verwendet er das Produkt, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche. 
Ist BBH zur Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung/Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen. Schadensersatzansprüche bestehen nur unter den Einschränkungen des § 8. 

 

§ 5 Kündigung
Sofern vertraglich festgelegt wurde, dass BBH eine fortlaufend zu erbringende Leistung über einen fest vereinbarten Zeitraum bereitzustellen hat, endet die Vertragslaufzeit mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Eine vorzeitige Kündigung des Vertragsverhältnisses ist in diesem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung vor.  
Sofern die Erbringung wiederkehrender Leistungen durch BBH für einen nicht begrenzten Zeitraum vereinbart worden ist, können beide Vertragsparteien die Vereinbarung mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Vertragspartei kündigen.  
BBH ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Kündigungsrechte insbesondere zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise länger als vier Wochen in Verzug gerät oder der Kunde gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt und er – trotz schriftlicher Mahnung – den Vertragsverstoß wiederholt oder bei fortbestehendem Verstoß diesen nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen einstellt oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird. 
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. 

 

§ 6 Zahlung, Zahlungsverzug
Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort ohne Abzug zahlbar. Bei Projektkosten kann Ratenzahlung vereinbart werden. In diesem Fall ist der Gesamtbetrag wie folgt zur Zahlung fällig: eine Hälfte bei Auftragsannahme, ein Viertel bei Abgabe Storyboard bzw. bei Abschluss der Konzeptphase, ein Viertel bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung.
Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf das auf der Rechnung angegebene Bankkonto von BBH geleistet werden.
Wechsel und Schecks werden lediglich erfüllungshalber und auf Grund gesonderter Vereinbarung angenommen.
Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung und evtl. anfallender Künstlersozialabgaben.
Zahlt der Kunde den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung, so gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden ist BBH berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12 % p.a., zu fordern. Die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleibt unberührt.
Gegenüber Ansprüchen von BBH kann der Kunde nur dann Zurückbehaltungsrechte geltend machen oder die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Kunde kann ein Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn der Zahlungsanspruch von BBH und der Gegenanspruch des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt
Für sämtliche Geschäfte, die die Lieferung von Waren zum Gegenstand haben, gilt der nachfolgende Eigentumsvorbehalt. 
Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung der Vergütung und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum von BBH.  Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, oder zur Vermengung oder Vermischung der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf BBH übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Kunde BBH unverzüglich unter Übergabe aller notwendigen Unterlagen zu unterrichten. 

 

§ 8 Haftung und Haftungsbeschränkungen
Soweit dem Kunden Programme, Software etc. als Fremdprodukte lediglich gegen Erstattung der Verteilungskosten (Duplizierungskosten, Porto etc.) zur Verfügung gestellt werden, übernimmt BBH hierfür keine Gewähr. 
Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet BBH nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des Kunden, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre. 
BBH haftet lediglich dafür, dass die verwendeten Daten mit den marktüblichen Virenprogrammen auf Virenfreiheit überprüft wurden. Eine weitergehende Haftung für Virenfreiheit wird ausgeschlossen. Die Haftung von BBH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch BBH, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder BBH eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. 
Schadensersatzansprüche gegen BBH sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch BBH, deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes. 
Liefert der Kunde BBH Materialien für die zu erbringende Leistung, so haftet der Kunde dafür, dass er über sämtliche Nutzungs- und Verwertungsrechte an den zugelieferten Materialien verfügt, die im Rahmen des Einsatzes und der Nutzung der Leistung benötigt werden. 
Der Kunde stellt BBH von jeglichen Ansprüchen frei, die gegen BBH von dritter Seite wegen der Veränderung, Übertragung oder sonstigen Verwertung von Programmen, Daten, Informationen, Bildern, Tönen, Fotografien etc. geltend gemacht werden. 

 

§ 9 Verjährung
Bei Kaufverträgen, Werklieferungsverträgen und Werkverträgen verjähren die Ansprüche des Kunden gegen BBH in folgenden Fristen:
Kaufverträge / Werklieferungsverträge
(a) Gewährleistungsansprüche des Kunden gem. § 437 BGB verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Ablieferung der Kaufsache.
(b) Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht auf Mängeln der Kaufsache beruhen (§ 280 BGB), verjähren in einer Frist von einem Jahr seit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(c) Buchstaben (a) und (b) gelten nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, der §§ 478, 479 BGB sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch BBH, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen.
Werkverträge
(a) Gewährleistungsansprüche des Kunden gem. § 634 BGB verjähren in den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB in einer Frist von einem Jahr ab Abnahme des Werkes.
(b) In den Fällen des § 634 a Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
(c) Buchstabe (b) gilt entsprechend für Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen (§ 280 BGB), die nicht unter Buchstabe (a) oder (b) fallen.
(d) Buchstaben (a) bis (c) gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen sowie in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch BBH, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegen.

 

§ 10 Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, BBH sämtliche zur Erbringung der Lieferungen und Leistungen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Er ist weiter verpflichtet, BBH auch unaufgefordert auf Umstände hinzuweisen, die für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen durch BBH bedeutungsvoll sein können und von denen der Kunde erkennen kann, dass sie BBH unbekannt sind.
Soweit BBH und der Kunde gemeinsame Entwicklungsstufen definieren, ist der Kunde verpflichtet, alle notwendigen Mitwirkungshandlungen zur Einhaltung dieser Schritte zu erbringen. Die Abnahme und Freigabe der Entwicklungsstufen erfolgt schriftlich. Verlangt der Kunde Änderungen an den definierten Entwicklungsstufen, ist BBH berechtigt, diese Änderungen nur unter Vereinbarung einer Zusatzvergütung zu akzeptieren.
BBH ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, falls der Kunde einer Mitwirkungspflicht nach angemessener Fristsetzung nicht nachkommt. Im Falle der Kündigung ist BBH berechtigt, die gesamten bis dahin angefallenen Arbeiten nach Aufwand gemäß der Liste mit den Stundensätzen anzurechnen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

 

§ 11 Rechte an den Leistungen von BBH
BBH überträgt mit Abnahme des jeweiligen Arbeitsergebnisses das soweit nicht anderweitig vereinbart – zeitlich unbegrenzte, einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zum vertraglich vereinbarten Zweck. 
Die Einräumung der vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen von BBH sowie an den eingekauften Rechten Dritter (z.B. Fotonutzungsrechte etc.) erfolgt stets unter der der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der BBH-Agenturrechnungen und der diesbezüglichen Rechnungen Dritter. 
Einschränkungen gelten für die Nutzungsrechte an Leistungen, die von BBH für den Kunden eingekauft wurden, insbesondere Wort, Musik, Bild oder künstlerische Leistungen. Diese werden mit dem Kunden im Einzelfall abgestimmt. Der Kunde verpflichtet sich, die bezüglich dieser Nutzungsrechte bestehenden Einschränkungen zu beachten, und der Kunde haftet für Überschreitungen der vereinbarten Nutzungsrechte. 
Der Kunde ist nicht berechtigt, die von BBH gelieferten Arbeitsergebnisse in Teilen oder im Ganzen zu bearbeiten, zu verändern oder zu vertreiben, es sei denn, dies ist ausdrücklich Gegenstand der vereinbarten Lieferung oder Leistung. 
Die Weiterübertragung der dem Kunden von BBH eingeräumten Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von BBH.  Die Originale der sowie das Eigentum an den für die Produktion verwendeten Präsentationsunterlagen (Exposees, Treatments, Zeichnungen, Pläne, Graphiken, Prototypen etc.) sowie die Nutzungsrechte an allen vom Kunden abgelehnten Entwürfen sowie allen Vorstufen der fertigen Arbeitsergebnisse verbleiben von BBH. 

 

§ 12 Vertraulichkeit, Datenschutz

Die Parteien werden sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der vertraglichen Zusammenarbeit von der jeweils anderen Vertragspartei zugänglich gemachten oder übermittelten Informationen und Unterlagen vertraulich behandeln, soweit diese als vertraulich gekennzeichnet sind oder es nach den sonstigen Umständen objektiv erkennbar ist, dass es sich dabei um Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse handelt. Eine Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Vertragserfüllung ist nur zulässig, soweit sich dieser Dritte in gleicher Weise zur vertraulichen Behandlung der Informationen und Unterlagen verpflichtet.

Die Parteien werden die gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzrechts berücksichtigen und im Falle der Beauftragung Dritter mit der Verarbeitung personenbezogener Daten mit diesem Dritten eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung abschließen. 

§ 13 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.
Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von BBH, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort ebenfalls der Geschäftssitz von BBH. 

 

München, im Januar 2025